TECHNIK
In Artikel 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetztes sind die Aufgaben einer (freiwilligen) Feuerwehr wie folgt definiert:
“Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe (…) dafür zu sorgen, daß drohende Brand- oder Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird . Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Gemeinden in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.“
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